Statuten 
des Gewerbevereins Hergiswil am See

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „ Gewerbeverein Hergiswil am See“ besteht mit Sitz in Hergiswil am See ein Verein in Sinne von Art. 60ff. ZGB.

Art. 2 Zweck

Der Gewerbeverein Hergiswil am See bezweckt den Zusammenschluss und die Förderung von Unternehmen des Handwerks, des Gewerbes, des Handels, des Dienstleistungssektors und der Industrie in der Gemeinde Hergiswil sowie die Wahrung ihrer Interessen.

Er erstrebt eine angemessene Vertretung seines Standes in den Behörden der Gemeinde.

Art. 3 Nidwaldner Gewerbeverband

Der Gewerbeverein Hergiswil am See bildet eine Sektion des Nidwaldner Gewerbeverbandes.

 

II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder

Als Mitglieder können aufgenommen werden:

a) Die in Hergiswil am See ihren Beruf ausübenden Handwerksmeister, Geschäftsinhaber und übrigen Freierwerbenden.

b) Juristische Personen, die in Hergiswil am See eine Betriebsstätte unterhalten.

c) Natürliche und juristische Personen, die die gewerblichen Interessen unterstützen.

Art. 5 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind an ein Vorstandsmitglied zuhanden des Vorstandes zurichten. Die Aufnahmen erfolgen durch die Generalversammlung.

Art. 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, welche sich um den Verein oder das Gewerbe verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Diese besitzen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht:
a) Durch Austritt
b) Durch Tod
c) Durch Ausschluss

Art. 8 Austritt

Der Austritt kann auf Jahresende durch schriftliche Kündigung an den Präsidenten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen.

Art. 9 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch die General-versammlung ausgesprochen werden;
a) Zufolge nachgewiesener Schädigung der Vereinsinteressen.
b) Wegen Zuwiderhandlung gegen die Vereinsstatuten oder Beschlüsse der


Organe.
c) Wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

III. Organisation
Art. 11 Organe

Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung.
b) Der Vorstand.
c) Rechnungsrevisoren.

Art. 12 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innert vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres durchgeführt.


Ausserordentliche Generalversammlungen werden durchgeführt, wenn es der Vorstand als nötig erachtet oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Anträge sind bis Ende Dezember beim Präsidenten einzureichen.Die Einberufung obliegt dem Vorstand.

Art. 13 Befugnisse

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse :
a) Wahl der Vorstandsmitglieder auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

b) Die Wahl des Präsidenten aus der Mitte des Vorstandes auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

c) Die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

d) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

e) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten.

f) Die Genehmigung der Jahresrechnung

g) Die jährliche Festsetzung des Voranschlages.

h) Die Festsetzung des Jahresbeitrages.

i) Die Aufnahme von Neumitgliedern

k) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

l) Die Änderung der Statuten.

m) Die Auflösung des Vereins

Art. 14 Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet
bei Sachabstimmungen der Stichentscheid des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

Es wird offen abgestimmt, sofern die Generalversammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst.

Art. 15 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern
Derr Präsident wird von der Generalversammlung gewählt: im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist das relative Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmgleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.


Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Ihm stehen
insbesondere die folgenden Befugnisse zu:
a) Der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
b) Die Vorbereitung aller von der Generalversammlung zu behandelnden


Angelegenheiten.

c) Die jährliche Erstattung eines Rechenschaftsberichtes.

d) Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

e) Die Stellungnahme zu allen wichtigen wirtschaftlichen und gewerbe

politischen Tagesfragen.

f) Die Stellungnahme zu Fragen, die ihm von Behörde und Vereinsmitgliedern
unterbreitet werden.

g) Die Förderung des beruflichen Nachwuchses und der Unternehmerschulung im
Gewerbe.

h) Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten und vor Gericht.

Art. 16 Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindliche Untereschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem
Sekretär oder einem anderen Vorstandsmitglied.

Der Vorstand kann die Zeichnungsberechtigung für den ordentlichen Kassenverkehr dem Kassier übertragen.

Art. 17 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rech-nungsrevisoren, welche dem Vorstand nicht
angehören dürfen.

Die Rechnungsrevisoren prüfen insbesondere das Rechnungswesen, die Buchführung, das Vorhandensein der Aktiven
sowie den Eingang der Jahresbeiträge und berichten über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit
an der Generalversammlung.

IV. Finanzen
Art. 18 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 19 Mittel

Die Auslagen des Vereins werden gedeckt durch die Jahresbeiträge der Mitglieder, durch Zuwendungen Dritter sowie aus
dem Erlös von Veranstaltungen und Aktionen.

Art. 20 Jahresbeiträge

Die Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt und sind auf Rechnungsstellung hin innert 30 Tagen
zu bezahlen.

In der Regel soll der Beitrag an den Nidwaldner Gewerbeverband im Jahresbeitrag inbegriffen sein.

Art. 21 Ordentliche Ausgaben

Der Vorstand ist befugt, die in dem von der Generalversammlung genehmigten jährlichen Voranschlag enthaltenen
Angaben zu tätigen.

Art. 22 Ausserordentliche Ausgaben

Der Vorstand ist befugt, folgende Ausgaben, die nicht im Voranschlag enthalten sind, zu beschliessen, sofern diese
Ausgaben für die Erreichung des Vereinszweckes benötigt werden:
a) Einmalige Ausgaben bis Fr. 5‘000.--im Einzelfall.
b) Wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 2‘500.--im Einzelfall.


Art. 23 Austretende Mitglieder

Austretende Mitglieder haben keine Ansprüche am Vereinsvermögen, bleiben jedoch dem Verein gegenüber für ihre Verpflichtung aus der Mitgliedschaft haftbar.

V. Schlussbestimmungen
Art. 24 Versammlung der Ladenbesitzer

Die dem Verein angehörenden Ladenbesitzer versammeln sich nach eigenem Gütdünken und unabhängig von der Generalversammlung. Diese Versammlungen der Ladenbesitzer dienen vor allem der Regelung von Ladenöffnungszeiten, Preisfragen, Gemeinschftseinkäufen und dergleichen.

Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Generalver-sammlung.

Die an diesen Versammlungen gefassten Beschlüssse sind verbindlich; Zuwider-handlungen können den Ausschluss zur Folge haben.

Art. 25 Statutenänderung

Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 26 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten

 

Bei Auflösung des Vereins ist ein allfällig vorhandenes Vermögen während zehn Jahren zugunsten einer Neugründung bei der Nidwaldner Kantonalbank zu deponieren. Erfolgt während dieser Zeit keine Neugründung, entscheidet der Nidwaldner Gewerbeverband über die Verwendung des Depots. Diese Mittel dürfen jedoch nur für gewerbliche Zwecke oder die Berufsbildung im Kanton Nidwalden, wenn möglich in der Gemeinde Hergiswil am See, verwendet werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Die Vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung sofort in Kraft.

Hergiswil am See, den 5. April 1989